Artikel 3 Anwendungsbereich — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendungsbereich
Rückverweise
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet
a) der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;
b) der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.
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