Artikel 22 Überschreiten der Binnengrenzen — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL I Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 22 Überschreiten der Binnengrenzen
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
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