EU-RechtVerordnungenVorschriften für das Überschreiten der EU-GrenzenTITEL II AUSSENGRENZENKAPITEL V Bestimmte Maßnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den AußengrenzenArtikel 21

Artikel 21Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur

In Kraft seit 12. April 2016
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