EU-RechtVerordnungenVorschriften für das Überschreiten der EU-GrenzenTITEL II AUSSENGRENZENKAPITEL IV Sonderbestimmungen für GrenzübertrittskontrollenArtikel 19

Artikel 19Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

In Kraft seit 12. April 2016
Up-to-date