EU-RechtVerordnungenVorschriften für das Überschreiten der EU-GrenzenTITEL II AUSSENGRENZENKAPITEL II Grenzkontrollen an den Außengrenzen und EinreiseverweigerungArtikel 12

Artikel 12Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

In Kraft seit 12. April 2016
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