Artikel 4 Amtshilfeersuchen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Mitgliedstaat kann die Stellen um Amtshilfe ersuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat die Befugnis zur Deaktivierung von Feuerwaffen erhielten oder als überprüfende Stellen benannt wurden, um die Deaktivierung einer Feuerwaffe entweder durchzuführen oder zu überprüfen. Betrifft ein derartiges Ersuchen die Überprüfung der Deaktivierung einer Feuerwaffe, stellt die das Ersuchen erledigende überprüfende Stelle — vorbehaltlich der Annahme des Ersuchens — eine Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 aus.
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