Artikel 9 Inhalt und Aktualisierung der Unionsliste — Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DAS INVERKEHRBRINGEN NEUARTIGER LEBENSMITTEL IN DER UNION
Artikel 9 Inhalt und Aktualisierung der Unionsliste
(1) Die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und die Aktualisierung der Unionsliste werden durch die Kommission vorgenommen gemäß
a) den Artikeln 10, 11 und 12 sowie gegebenenfalls Artikel 27 oder
b) den Artikeln 14 bis 19.
(2) Unter Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und Aktualisierung der Unionsliste gemäß Absatz 1 ist einer der folgenden Schritte zu verstehen:
a) das Hinzufügen eines neuartigen Lebensmittels in der Unionsliste;
b) die Streichung eines neuartigen Lebensmittels von der Unionsliste;
c) das Hinzufügen, die Streichung oder die Änderung von Spezifikationen, Verwendungsbedingungen, zusätzlichen spezifischen Kennzeichnungsvorschriften oder Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste.
(3) Der Eintrag für ein neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste gemäß Absatz 2 umfasst die Spezifikation des neuartigen Lebensmittels und, soweit angebracht,
a) die Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf, einschließlich insbesondere der Anforderungen, die notwendig sind, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen, die Überschreitung von Höchstaufnahmemengen und Risiken bei übermäßigem Verzehr zu vermeiden;
c) Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 24.
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