Artikel 5 Durchführungsbefugnis in Bezug auf die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel — Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 5 Durchführungsbefugnis in Bezug auf die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel
Die Kommission kann nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats und mittels Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob ein bestimmtes Lebensmittel unter die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fällt oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.
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