EU-RechtVerordnungenNeue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018KAPITEL V DATENSCHUTZArtikel 27

Artikel 27 Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und Aufnahme in die Unionsliste gestützt auf geschützte wissenschaftliche Erkenntnisse oder wissenschaftliche Daten

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date