Artikel 25 Zusätzliche Auskunftspflichten — Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL IV ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 25 Zusätzliche Auskunftspflichten
Jeder Lebensmittelunternehmer, der ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle ihm vorliegenden Informationen in Bezug auf
a) neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die die Bewertung der Sicherheit der Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten;
b) Verbote oder Einschränkungen, die von einem Drittland ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.
Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.
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