Artikel 24 Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen — Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL IV ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen
Die Kommission kann aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und unter Berücksichtigung des Gutachtens der Behörde Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auferlegen. Solche Vorschriften können im Einzelfall die Festlegung der betroffenen Lebensmittelunternehmer umfassen.
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