Artikel 20 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern — Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR NEUARTIGE LEBENSMITTEL
ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
Artikel 20 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
Bis zum 1. Januar 2018 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte über
a) den Inhalt, die Aufmachung und die Vorlage der Meldungen gemäß Artikel 14 und der Anträge gemäß Artikel 16,
b) die Regelungen für die unverzügliche Prüfung der Gültigkeit dieser Meldungen und Anträge,
c) die Regelungen für den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Behörde zum Vorbringen hinreichend begründeter, die Sicherheit betreffender Einwände gemäß Artikel 15 Absatz 2,
d) die Art der Informationen, die in dem Gutachten der Behörde gemäß Artikel 17 enthalten sein müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.
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