Artikel 16 Antrag auf Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland — Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR NEUARTIGE LEBENSMITTEL
ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
Artikel 16 Antrag auf Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland
Wenn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 5 weder das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union genehmigt noch die Unionsliste aktualisiert, kann der Antragsteller einen Antrag stellen, der ergänzend zu den bereits gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen dokumentierte Daten zu den gemäß Artikel 15 Absatz 2 übermittelten hinreichend begründeten, die Sicherheit betreffenden Einwänden enthalten muss.
Die Kommission leitet den gültigen Antrag nach Möglichkeit unverzüglich an die Behörde weiter und macht ihn den Mitgliedstaaten zugänglich.
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