Artikel 9 Anerkennung und Rücknahme der Anerkennung als bewährtes Verfahren — Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren
1. Entscheidet die Kommission, die Anerkennung als bewährtes Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zu gewähren oder die Anerkennung als bewährtes Verfahren nach Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung zurückzuziehen, so setzt sie die Vereinigung von Nutzern oder die anderen interessierten Kreise sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Entscheidung in Kenntnis.
2. Die Kommission begründet ihre Entscheidung über die Anerkennung als bewährtes Verfahren bzw. die Rücknahme der Anerkennung als bewährtes Verfahren und veröffentlicht diese Entscheidung in dem gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 errichteten Register.
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