Artikel 35 Aufhebung — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL XI GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 35 Aufhebung
Rückverweise
Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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