Artikel 34 Konsultierung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL XI GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 34 Konsultierung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen
Rückverweise
(1) Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(2) Die Konsultierung des Ausschusses erfolgt im Rahmen einer Tagung, die von der Kommission einberufen wird. Der Einberufung sind die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente beigefügt. Die Tagung findet frühestens zwei Monate nach Übermittlung der Einberufung statt. Diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zur treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
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