Artikel 3 Durchführungsverbot — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN
Artikel 3 Durchführungsverbot
Rückverweise
Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.
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