Artikel 26 Jahresberichte — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL IX ÜBERWACHUNG
Artikel 26 Jahresberichte
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 4 auferlegt wurden.
(2) Versäumt es der betreffende Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens, einen Jahresbericht zu übermitteln, so kann die Kommission hinsichtlich der betreffenden Beihilferegelung nach Artikel 22 verfahren.
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