Artikel 20 Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN BEI MISSBRÄUCHLICHER ANWENDUNG VON BEIHILFEN
Artikel 20 Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 28 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6 bis 9, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absatz 1 und die Artikel 14 bis 17 gelten entsprechend.
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