Artikel 15 Beschlüsse der Kommission — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN BEI RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN
Artikel 15 Beschlüsse der Kommission
Rückverweise
(1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht ein Beschluss nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Beschlüssen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch einen Beschluss nach Artikel 9 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird der Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.
(2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission — unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 — nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.
(3) Artikel 11 gilt entsprechend.
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