Artikel 10 Rücknahme der Anmeldung — Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN
Artikel 10 Rücknahme der Anmeldung
Rückverweise
(1) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Anmeldung im Sinne des Artikels 2 innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 oder nach Artikel 9 erlassen hat, zurücknehmen.
(2) In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingelietet hat, wird dieses eingestellt.
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