Artikel 83 Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 83 Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland
1. Mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6 und der Teilnahme an der Entwicklung der Modalitäten oder Methoden, für die die jeweiligen Fristen gelten, gelten die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 nicht in Irland und Nordirland.
2. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wenden Irland und Nordirland vorbereitende Übergangsmaßnahmen an. Diese Übergangsmaßnahmen
a) erleichtern den Übergang zur vollständigen Anwendung und vollständigen Einhaltung dieser Verordnung und umfassen alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für eine vollständige Anwendung und vollständige Einhaltung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017;
b) garantieren ein angemessenes Maß an Integration mit den Märkten angrenzender Staaten;
c) sehen mindestens Folgendes vor:
d) stellen die gerechte, nichtdiskriminierende Bepreisung von Verbindungskapazität in den impliziten Intraday-Auktionen sicher;
e) schaffen gerechte, transparente, nichtdiskriminierende Ausgleichsmechanismen zur Sicherstellung der Verbindlichkeit;
f) enthalten einen von den Regulierungsbehörden Irlands und Nordirlands genehmigten ausführlichen Fahrplan, der Meilensteine für die Erzielung der vollständigen Anwendung und Einhaltung dieser Verordnung enthält;
g) sind Gegenstand einer Konsultation, an der alle wichtigen Parteien teilnehmen, und berücksichtigen möglichst weitgehend das Ergebnis der Konsultation;
i) beeinträchtigen andere Staaten nicht übermäßig.
3. Die Regulierungsbehörden Irlands und Nordirlands übermitteln der Agentur mindestens vierteljährlich oder auf Ersuchen der Agentur alle Informationen, die für die Prüfung der Übergangsmaßnahmen für den Strommarkt auf der Insel Irland und der Fortschritte bei der Erzielung der vollständigen Anwendung und Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
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