Artikel 78 Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III KOSTEN
KAPITEL 3 Deckung der Kosten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
Artikel 78 Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung
1. Jeder einzelne ÜNB trägt die Kosten der Bereitstellung von Input-Daten für den Kapazitätsberechnungsprozess.
2. Alle ÜNB tragen gemeinsam die Kosten der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle.
In jeder Kapazitätsberechnungsregion tragen alle ÜNB die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der koordinierten Kapazitätsberechner.
3. Alle Kosten, die den Marktteilnehmern durch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung entstehen, werden von diesen Marktteilnehmern getragen.
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