Artikel 77 Clearing- und Abrechnungskosten — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III KOSTEN
KAPITEL 3 Deckung der Kosten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
Artikel 77 Clearing- und Abrechnungskosten
1. Alle von den zentralen Gegenparteien und Transportagenten getragenen Kosten können durch Gebühren oder andere geeignete Mechanismen gedeckt werden, sofern sie angemessen und verhältnismäßig sind.
2. Die zentralen Gegenparteien und die Transportagenten bemühen sich um ein effizientes Clearings- und Abrechnungssystem, das unnötige Kosten vermeidet und das eingegangene Risiko widerspiegelt. Das grenzübergreifende Clearing- und Abrechnungssystem unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.
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