Artikel 75 Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III KOSTEN
KAPITEL 3 Deckung der Kosten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
Artikel 75 Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung
1. Die Kosten im Zusammenhang mit den den ÜNB gemäß Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen, einschließlich der in Artikel 74 und in den Artikeln 76 bis 79 genannten Kosten, werden von den zuständigen Regulierungsbehörden geprüft. Als angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig eingestufte Kosten werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden zeitnah durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
2. Der Anteil der Mitgliedstaaten an den gemeinsamen Kosten gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, den regionalen Kosten gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und den nationalen Kosten gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe c, die als angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig eingestuft wurden, werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden durch die Gebühren der NEMOs, Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
3. Auf Ersuchen der Regulierungsbehörden übermitteln die jeweiligen ÜNB, NEMOs und deren Beauftragte gemäß Artikel 78 innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen, die Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung der angefallenen Kosten zu erleichtern.
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