Artikel 64 Bestimmungen für die explizite Vergabe — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 6 Einheitliche Intraday-Marktkopplung
Abschnitt 3 Vorläufige Intraday-Regelungen
Artikel 64 Bestimmungen für die explizite Vergabe
Rückverweise
1. Soweit dies von den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten jeder betroffenen Gebotszonengrenze gemeinsam verlangt wird, nehmen die betroffenen ÜNB zusätzlich zur impliziten Vergabe auch eine explizite Vergabe vor, das heißt, sie vergeben getrennt vom Stromhandel über das Kapazitätsmanagementmodul Kapazität an Gebotszonengrenzen.
2. Die ÜNB an den betroffenen Gebotszonengrenzen erarbeiten gemeinsam einen Vorschlag für die Bedingungen, die die Marktteilnehmer für die Teilnahme an der expliziten Vergabe erfüllen müssen. Der Vorschlag unterliegt der gemeinsamen Genehmigung der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten jeder betroffenen Gebotszonengrenze.
3. Bei der Einrichtung des Kapazitätsmanagementmoduls ist Diskriminierung zu vermeiden, wenn Kapazität gleichzeitig implizit und explizit vergeben wird. Das Kapazitätsmanagementmodul legt anhand der Preisstaffelung und der Eingangschronologie fest, welche Aufträge für die Abgleichung auszuwählen sind und welchen expliziten Kapazitätswünschen stattzugeben ist.
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