Artikel 51 Ziele des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 6 Einheitliche Intraday-Marktkopplung
Abschnitt 1 Ziele, Bedingungen und Ergebnisse der einheitlichen Intraday-Marktkopplung
Artikel 51 Ziele des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel
Rückverweise
1. Vom Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird anhand des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel bestimmt, welche Aufträge für die Abgleichung auszuwählen sind, damit die Abgleichung
a) darauf abzielt, bei der einheitlichen Intraday-Marktkopplung die ökonomische Wohlfahrt pro Transaktion für den Intraday-Marktzeitbereich zu maximieren, indem Kapazität für Aufträge vergeben werden, bei denen eine Abgleichung im Einklang mit dem Preis und dem Übermittlungszeitpunkt möglich ist;
b) die gemäß Artikel 58 Absatz 1 übermittelten Vergabebeschränkungen berücksichtigt;
c) die gemäß Artikel 58 Absatz 1 übermittelte zonenübergreifende Kapazität berücksichtigt;
d) die Anforderungen für die Übermittlung von Ergebnissen gemäß Artikel 60 beachtet;
e) wiederholbar und skalierbar ist.
2. Der Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel erzielt die in Artikel 52 vorgesehenen Ergebnisse und entspricht den Produktkapazitäten und Funktionalitäten gemäß Artikel 53.
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