Artikel 50 Einleitung von Ausweichverfahren — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
1. Für den Fall, dass kein NEMO, der MKB-Funktionen ausführt, in der Lage ist, die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus bis zu dem in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zum Teil oder vollständig zu übermitteln, gilt das gemäß Artikel 44 eingeführte Ausweichverfahren.
2. Besteht die Gefahr, dass kein NEMO, der MKB-Funktionen ausführt, in der Lage ist, die Ergebnisse fristgemäß zum Teil oder vollständig zu übermitteln, unterrichten alle NEMOs alle ÜNB, sobald die Gefahr erkannt wird. Alle NEMOs, die MKB-Funktionen ausführen, veröffentlichen unverzüglich eine Mitteilung an die Marktteilnehmer, dass Ausweichverfahren angewandt werden dürfen.
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