Artikel 49 Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 5 Einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung
Abschnitt 2 Der Prozess der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung
Artikel 49 Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben
Rückverweise
1. Jeder Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs berechnet die fahrplanbezogenen Austausche zwischen Gebotszonen für jede Marktzeiteinheit nach der gemäß Artikel 43 erarbeiteten Methode.
2. Jeder Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs unterrichtet die relevanten NEMOs, zentralen Gegenparteien, Transportagenten und ÜNB über die vereinbarten fahrplanbezogenen Austausche.
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