Artikel 48 Übermittlung von Ergebnissen — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
1. Spätestens bis zu dem von allen ÜNB in den Anforderungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zeitpunkt übermitteln alle NEMOs, die MKB-Funktionen ausführen, die Ergebnisse der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung an
a) alle ÜNB, alle koordinierten Kapazitätsberechner und alle NEMOs im Falle der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ergebnisse;
b) alle NEMOs im Falle der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ergebnisse.
2. Jeder ÜNB vergewissert sich, dass die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung im Einklang mit den Vergabebeschränkungen und der validierten zonenübergreifenden Kapazität berechnet wurden.
3. Jeder ÜNB vergewissert sich, dass die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung im Einklang mit den Aufträgen berechnet wurden.
4. Jeder NEMO informiert die Marktteilnehmer unverzüglich über den Stand der Ausführung ihrer Aufträge.
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