Artikel 39 Inputs und Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 5 Einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung
Abschnitt 1 Der Preiskopplungsalgorithmus
Artikel 39 Inputs und Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus
Rückverweise
1. Zur Erzielung der Ergebnisse zieht der Preiskopplungsalgorithmus Folgendes heran:
a) die gemäß Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Vergabebeschränkungen;
b) die gemäß Artikel 30 validierten Ergebnisse der zonenübergreifenden Kapazitätsberechnung;
c) die gemäß Artikel 40 übermittelten Aufträge.
2. Der Preiskopplungsalgorithmus muss für jede Marktzeiteinheit mindestens die folgenden Ergebnisse gleichzeitig liefern:
a) einen einheitlichen Clearingpreis für jede Gebotszone und jede Marktzeiteinheit in Euro/MWh;
b) eine einheitliche Nettoposition für jede Gebotszone und jede Marktzeiteinheit;
c) die Informationen, die es ermöglichen, den Stand der Ausführung der Aufträge zu ermitteln.
3. Alle NEMOs stellen die Richtigkeit und Effizienz der mit dem einheitlichen Preiskopplungsalgorithmus erzielten Ergebnisse sicher.
4. Alle ÜNB vergewissern sich, dass die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus mit den Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und den Vergabebeschränkungen im Einklang stehen.
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