Artikel 38 Ziele des Preiskopplungsalgorithmus — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
1. Der Preiskopplungsalgorithmus muss die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Ergebnisse in einer Weise erzielen, die
a) darauf abzielt, für den nachfolgenden Handelstag die ökonomische Wohlfahrt der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die Preiskopplungsregion zu maximieren;
b) auf dem Grenzpreisprinzip beruht, demzufolge alle angenommenen Gebote in jeder Gebotszone und für jede Marktzeiteinheit denselben Preis haben;
c) eine effiziente Preisbildung erleichtert;
d) Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen berücksichtigt;
e) wiederholbar und skalierbar ist.
2. Der Preiskopplungsalgorithmus ist so zu entwickeln, dass die Möglichkeit besteht, ihn auf eine kleinere oder eine größere Anzahl von Gebotszonen anzuwenden.
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