Artikel 32 Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 2 Konfiguration der Gebotszonen
Artikel 32 Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen
Rückverweise
1. Die Überprüfung einer bestehenden Gebotszonenkonfiguration kann eingeleitet werden durch
a) die Agentur gemäß Artikel 34 Absatz 7;
b) mehrere Regulierungsbehörden nach einer Empfehlung der Agentur gemäß Artikel 34;
c) die ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion zusammen mit allen betroffenen ÜNB, deren Regelzonen, einschließlich Verbindungsleitungen, innerhalb des geografischen Gebiets liegen, in dem die Gebotszonenkonfiguration gemäß Absatz 2 Buchstabe a überprüft werden soll;
d) eine Regulierungsbehörde allein oder einen ÜNB mit der Genehmigung der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde für die Gebotszonen innerhalb der Regelzone des ÜNB, falls die Gebotszonenkonfiguration vernachlässigbare Auswirkungen auf die Regelzonen — einschließlich Verbindungsleitungen — benachbarter ÜNB hat und die Gebotszonenkonfiguration überprüft werden muss, um die Effizienz zu verbessern oder die Betriebssicherheit aufrecht zu erhalten;
e) Mitgliedstaaten in einer Kapazitätsberechnungsregion.
2. Falls eine Überprüfung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e eingeleitet wird, muss die Funktionseinheit, die die Überprüfung einleitet, Folgendes angeben:
a) das geografische Gebiet, in dem die Gebotszonenkonfiguration zu prüfen ist, und die benachbarten Gebiete, für die die entsprechenden Auswirkungen berücksichtigt werden müssen;
b) die beteiligten ÜNB;
3. Falls eine Überprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe d eingeleitet wird, gelten die folgenden Bedingungen:
a) Das geografische Gebiet, in dem die Gebotszonenkonfiguration überprüft wird, ist auf die Regelzone des relevanten ÜNB, einschließlich Verbindungsleitungen, beschränkt.
b) Der ÜNB der relevanten Regelzone ist der einzige ÜNB, der an der Überprüfung teilnimmt.
c) Die zuständige Regulierungsbehörde ist die einzige Regulierungsbehörde, die an der Überprüfung teilnimmt.
d) Der maßgebliche ÜNB und die maßgebliche Regulierungsbehörde teilen den benachbarten ÜNB und Regulierungsbehörden in vorher abgestimmter Weise und mit Angabe von Gründen die Einleitung der Überprüfung mit und
e) die Bedingungen der Überprüfung werden festgelegt und die Ergebnisse der Überprüfung sowie der Vorschlag für die zuständigen Regulierungsbehörden werden veröffentlicht.
4. Die Überprüfung umfasst zwei Schritte.
a) In einem ersten Schritt entwickeln die an der Überprüfung einer Gebotszonenkonfiguration beteiligten ÜNB die Methode und die Annahmen, die bei der Überprüfung verwendet werden, und sie schlagen für die Überprüfung alternative Gebotszonenkonfigurationen vor.
b) In einem zweiten Schritt unternehmen die an der Überprüfung einer Gebotszonenkonfiguration beteiligten ÜNB Folgendes:
c) Nach dem Erhalt des gemeinsamen Vorschlags zur Beibehaltung oder Änderung der Gebotszonenkonfiguration gemäß vorstehender Ziffer iii müssen die beteiligten Mitgliedstaaten oder, sofern die Mitgliedstaaten dies so bestimmt haben, die Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten eine Einigung hinsichtlich des Vorschlags zur Beibehaltung oder Änderung der Gebotszonenkonfiguration erzielen.
5. NEMOs oder Marktteilnehmer übermitteln, falls die ÜNB dies verlangen, den an der Überprüfung einer Gebotszone beteiligten ÜNB Informationen, die ihnen eine Beurteilung der Gebotszonenkonfigurationen ermöglichen. Diese Informationen werden nur zwischen den beteiligten ÜNB ausgetauscht und ausschließlich zur Beurteilung der Gebotszonenkonfigurationen verwendet.
6. Die Initiative für die Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration und ihre Ergebnisse werden von dem ENTSO (Strom) oder, falls die Überprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe d eingeleitet wurde, von dem beteiligten ÜNB veröffentlicht.
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