Artikel 30 Validierung und Übermittlung der zonenübergreifenden Kapazität — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 1 Kapazitätsberechnung
Abschnitt 4 Der Kapazitätsberechnungsprozess
Artikel 30 Validierung und Übermittlung der zonenübergreifenden Kapazität
Rückverweise
1. Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der regionalen Kapazitätsberechnung für seine Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelemente gemäß Artikel 26.
2. Jeder ÜNB übermittelt den relevanten koordinierten Kapazitätsberechnern und den übrigen ÜNB der relevanten Kapazitätsberechnungsregionen die von ihm validierte Kapazität und die Vergabebeschränkungen.
3. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt die validierten zonenübergreifenden Kapazitäten und die Vergabebeschränkungen gemäß den Artikeln 46 und 58 für die Kapazitätsvergabe.
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