Artikel 3 Ziele der Zusammenarbeit bei der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Ziele der Zusammenarbeit bei der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement
Rückverweise
Mit dieser Verordnung werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Förderung eines wirksamen Wettbewerbs in den Bereichen Stromerzeugung, -handel und -versorgung;
b) Gewährleistung einer optimalen Nutzung der Übertragungsinfrastruktur;
c) Gewährleistung der Betriebssicherheit;
d) Optimierung der Berechnung und der Vergabe zonenübergreifender Kapazität;
e) Gewährleistung einer fairen und nicht diskriminierenden Behandlung der ÜNB, der NEMOs, der Agentur, der Regulierungsbehörden und der Marktteilnehmer;
f) Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und der Zuverlässigkeit von Informationen;
g) Beitrag zum effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union;
h) Berücksichtigung der Notwendigkeit eines fairen und geordneten Marktes sowie einer fairen und geordneten Preisbildung;
i) Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die NEMOs;
j) Bereitstellung eines nicht diskriminierenden Zugangs zu zonenübergreifender Kapazität.
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