Artikel 15 Kapazitätsberechnungsregionen — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
1. Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellen alle ÜNB zusammen einen gemeinsamen Vorschlag zur Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.
2. In dem Vorschlag gemäß Absatz 1 werden die Gebotszonengrenzen festgelegt, die den ÜNB zugeordnet sind, die Mitglieder jeder Kapazitätsberechnungsregion sind. Dabei müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a) In ihm werden die in Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Regionen berücksichtigt.
b) Jede Gebotszonengrenze oder, sofern vorhanden, zwei getrennte Gebotszonengrenzen, durch die eine Verbindungsleitung zwischen zwei Gebotszonen führt, wird bzw. werden einer Kapazitätsberechnungsregion zugeordnet.
c) Die ÜNB werden zumindest all denjenigen Kapazitätsberechnungsregionen, in denen sie Gebotszonengrenzen haben, zugeordnet.
3. Kapazitätsberechnungsregionen, die einen lastflussgestützten Ansatz anwenden, werden zu einer Kapazitätsberechnungsregion zusammengelegt, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
a) Ihre Übertragungsnetze sind direkt miteinander verbunden.
b) Sie sind an demselben Gebiet der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung oder an demselben Gebiet der einheitlichen Intraday-Marktkopplung beteiligt.
c) Ihre Zusammenlegung ist effizienter als ihre getrennte Beibehaltung. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können von den betroffenen ÜNB eine gemeinsame Kosten-Nutzen-Analyse zur Bewertung der Effizienz der Zusammenlegung verlangen.
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