Artikel 14 Zeitbereiche für die Kapazitätsberechnung — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN FÜR DIE KAPAZITÄTSVERGABE UND DAS ENGPASSMANAGEMENT
KAPITEL 1 Kapazitätsberechnung
Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen
Artikel 14 Zeitbereiche für die Kapazitätsberechnung
Rückverweise
1. Alle ÜNB berechnen die zonenübergreifende Kapazität für mindestens die folgenden Zeitbereiche:
a) Day-Ahead (vortägig) für den Day-Ahead-Markt;
b) Intraday (untertägig) für den Intraday-Markt.
2. Für den Day-Ahead-Marktzeitbereich wird die zonenübergreifende Kapazität je Day-Ahead-Marktzeiteinheit einzeln berechnet. Für den Intraday-Marktzeitbereich wird die zonenübergreifende Kapazität je verbleibende Intraday-Marktzeiteinheit einzeln berechnet.
3. Für den Day-Ahead-Marktzeitbereich beruht die Kapazitätsberechnung auf den neuesten verfügbaren Informationen. Die Aktualisierung der Informationen für den Day-Ahead-Marktzeitbereich beginnt nicht vor 15.00 Uhr Marktzeit zwei Tage vor dem Tag der Lieferung.
4. In jeder Kapazitätsberechnungsregion sorgen alle ÜNB dafür, dass die zonenübergreifende Kapazität innerhalb des Intraday-Marktzeitbereichs auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen neu berechnet wird. Bei der Häufigkeit dieser Neuberechnung werden die Effizienz und Betriebssicherheit berücksichtigt.
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