Artikel 11 Beteiligung der Interessenträger — Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 11 Beteiligung der Interessenträger
Rückverweise
Die Agentur organisiert die Beteiligung der Interessenträger hinsichtlich der einheitlichen Day-Ahead- und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung und anderer Aspekte der Umsetzung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit dem ENTSO (Strom). Dies beinhaltet regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, um Probleme aufzuzeigen und Verbesserungen vorzuschlagen, die insbesondere die einheitliche Day-Ahead- und die einheitliche Intraday-Marktkopplung betreffen. Die Konsultationen der Interessenträger gemäß Artikel 12 werden dadurch nicht ersetzt.
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