Artikel 8 Sondererlaubnisse — Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Artikel 3 bis 7 gelten nicht für Sondererlaubnisse nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
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