Artikel 7 Gültigkeit, Aussetzung und Widerruf von Erlaubnissen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Der Erlaubnisinhaber gibt bei Ablauf der Gültigkeit einer Erlaubnis oder bei deren Widerruf eine nicht mehr gültige Erlaubnis binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf an die zuständige Behörde zurück.
(2) Trifft eine zuständige Behörde die Entscheidung, eine Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen, so übermittelt sie diese dem Erlaubnisinhaber in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Begründung für die Aussetzung beziehungsweise den Widerruf.
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