Artikel 6 Spätere Änderungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Wenn sich nach Erteilung einer Erlaubnis in dem diesbezüglichen Antrag angegebene Informationen ändern, bei denen es sich nicht um die in Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Informationen handelt, so unterrichtet der Erlaubnisinhaber die zuständige Behörde in elektronischer oder schriftlicher Form binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten dieser Änderung.
Wenn nach der Änderung die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt und die zu ändernden Informationen in der Erlaubnis enthalten sind, ändert die zuständige Behörde die Erlaubnis dementsprechend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden