Artikel 4 Geltungsbereich der Erlaubnis — Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis erteilen für:
a) alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für die jeweilige Betriebsstätte oder
b) alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für den jeweiligen Mitgliedstaat.
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