Artikel 10 Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Informationen für die erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.
(2) Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Informationen in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.
(3) Ein Wirtschaftsbeteiligter übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte auch dann, wenn in einem Jahr keine Vorgänge stattgefunden haben.
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