Artikel 9 Verfahren bezüglich Zahlungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND UND VERFAHREN ZUR AUSSTELLUNG DES EUROPÄISCHEN BERUFSAUSWEISES
Artikel 9 Verfahren bezüglich Zahlungen
Rückverweise
(1) Falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, so unterrichtet sie den Antragsteller mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags über den zu zahlenden Betrag, die Zahlungsmittel, anzugebende Verwendungszwecke und den vorgeschriebenen Zahlungsnachweis und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.
(2) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, übermittelt sie dem Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments unmittelbar nachdem ihr der EBA-Antrag von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wurde, und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.
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