Artikel 4 Mit EBA-Anträgen zu übermittelnde Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND UND VERFAHREN ZUR AUSSTELLUNG DES EUROPÄISCHEN BERUFSAUSWEISES
Artikel 4 Mit EBA-Anträgen zu übermittelnde Informationen
Rückverweise
In seinem EBA-Antrag muss der Antragssteller Angaben machen zu
a) seinen Personalien;
b) dem Beruf, für den ein EBA beantragt wird;
c) dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller sich niederlassen will oder dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen will;
d) dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung zum Zweck der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist;
e) dem Zweck der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit:
f) der von ihm gewählten Regelung:
g) sonstigen Informationen zu der in Buchstabe f genannten Regelung.
Für die in Buchstabe d des ersten Unterabsatzes genannten Zwecke gilt: Ist der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht rechtmäßig niedergelassen, gibt er den Mitgliedstaat an, in dem er die geforderte Berufsqualifikation erworben hat. Hat der Antragssteller seine Berufsqualifikationen in mehr als einem Mitgliedstaat erworben, so wählt er unter den Mitgliedstaaten, die ihm eine Qualifikation ausgestellt haben, den Mitgliedstaat aus, an den er seinen EBA-Antrag richten wird.
Für die in Buchstabe f des ersten Unterabsatzes genannten Zwecke gilt: Hat der Antragsteller nicht binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags die richtige anwendbare Regelung angegeben, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Antragsteller auf, den Antrag gemäß der anwendbaren Regelung erneut einzureichen. Gegebenenfalls wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zunächst die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats konsultieren.
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