Artikel 27 Funktionen des IMI für Warnungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON WARNUNGEN
Artikel 27 Funktionen des IMI für Warnungen
Rückverweise
Das IMI bietet folgende Funktionen, die von den zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung von ein- und ausgehenden Warnungen benannt wurden, wahrzunehmen sind:
a) Übermittlung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG;
b) Widerruf von Warnungen, die auf der Grundlage einer Entscheidung übermittelt wurden, welche anschließend widerrufen oder aufgehoben wurde;
c) Berichtigung der in Warnungen enthaltenen Angaben und Änderung der Warnungen;
d) Schließung und Löschung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 5 und Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
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