Artikel 24 In einer Warnung enthaltene Angaben — Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON WARNUNGEN
Artikel 24 In einer Warnung enthaltene Angaben
Rückverweise
(1) Die Warnungen enthalten die in Artikel 56a Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Angaben.
(2) Nur die zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung einer Warnung nach Artikel 56a Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG benannt wurden, haben Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben.
(3) Die zuständigen Behörden, die mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen beauftragt wurden, haben nur Zugang zu den in Artikel 56a Absatz 2 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten, es sei denn, ihnen wurde die Warnung anschließend auch in ihrer Funktion als für die Bearbeitung eingehender Warnungen zuständige Behörde zugewiesen.
(4) Falls eine zuständige Behörde, die eingehenden Warnungen bearbeitet, andere Angaben als die in Artikel 56a Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG dargelegten Angaben benötigt, nutzt sie die Informationsanfrage-Funktion des IMI gemäß Artikel 56 Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
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