Artikel 23 Am Vorwarnmechanismus beteiligte Behörden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON WARNUNGEN
Artikel 23 Am Vorwarnmechanismus beteiligte Behörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Bearbeitung von aus- und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a Absatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Um sicherzustellen, dass die eingehenden Warnungen nur von den betroffenen zuständigen Behörden bearbeitet werden, beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen. Diese zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Warnungen unverzüglich an die entsprechenden zuständigen Behörden weitergeleitet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der ausgehenden Warnungen beauftragen.
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