Artikel 18 Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats — Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND UND VERFAHREN ZUR AUSSTELLUNG DES EUROPÄISCHEN BERUFSAUSWEISES
Artikel 18 Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
Rückverweise
(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen, einschließlich einfacher oder beglaubigter Übersetzungen, gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anfordern.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auch den Antragsteller auffordern, einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, und eine angemessene Frist dafür festlegen.
(3) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller eine von ihr verlangte Übersetzung erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.
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