Artikel 88 Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 88 Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und soweit erforderlich Änderung der in Artikel 27 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 64 Absatz 2 genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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